Sie wünschen eine Beratung?
Besuchen Sie uns oder wir
kommen zu einem kostenlosen
Beratungsgespräch zu Ihnen
nach Hause!
Ihre Ansprechpartner
finden Sie -->
HIER
Häufig gestellte Fragen
Hier haben wir Ihnen ein paar Fragen sowie die dazu gehörenden
Antworten zusammen gestellt, die häufig von Pflegebedürftigen
bzw. deren Angehörigen gefragt werden.
Dieses ersetzt natürlich nicht das ausführliche Beratungsgespräch,
sondern soll nur schon mal einen kleinen Überblick über die
Möglichkeiten bzw. Hilfen in der Pflege geben.
1
- Was ist “häusliche Pflege” ?
2
- Wie erhalte ich eine “Pflegestufe” / „Pflegegrad“?
3
- Pflegegeld? Pflegesachleistung? Kombileistung? Was bedeutet das?
4
- Was kostet die ambulante Pflege und Versorgung innerhalb der
Pflegeversicherung beim AHB?
5
- Welche Leistungen werden von der Krankenkasse - welche von der
Pflegekasse übernommen?
6
- Wer bekommt Unterstützung durch das Amt für soziale Dienst?
7
- Sie benötigen Hilfe und Unterstützung im Haushalt?
8
- Was ist “Servicewohnen” (bzw.: Betreutes Wohnen, Wohnen Plus,
Wohnen mit Service...)?
9
- Hilfe mein Angehöriger ist dement - was kann ich tun? Welche
Hilfen gibt es?
10
- Was ist ein “Hausnotruf”? Wie funktioniert der Hausnotruf?
11
- Hilfsmittel zur Pflege - was gibt es für Hilfsmittel und wie kann ich
diese bekommen?
12
- Was sind Investitionskosten und warum werden diese erhoben?
13
- Was sind die sog. “Beratungsbesuche bei Geldleistung” und wer führt
sie durch?
14
- Was ist, wenn meine mich pflegende Person verhindert oder krank ist?
15
- Was ist eine “Patientenverfügung” und wann wird sie notwendig?
16
- Und was ist eine Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht?
Was ist “häusliche Pflege”?
Häusliche
Pflege
ist
die
Versorgung
pflegebedürftiger
Menschen
in
Ihrer
häuslichen
Umgebung
-
also
außerhalb
von
teil-
oder
vollstationären Einrichtungen.
Jeder
Mensch,
der
gerne
so
lange
wie
möglich
in
seiner
eigenen
Wohnung
leben
möchte,
kann
dort
Körperpflege,
Mahlzeitenzubereitung,
Haushaltshilfe,
Verbandswechsel,
Injektionen
und
vieles
mehr
in
Anspruch
nehmen.
Je
nach
Bedarf
kommen
zu
verschiedenen
Tageszeiten
ausgebildete
PflegerInnen
und
unterstützen jeden dort, wo es nötig ist.
Neben
den
privat
bezahlten
PflegerInnen
kann
man
in
Deutschland
auf
verschiedene Finanzierungen zurückgreifen:
A) Die Pflegeversicherung (siehe Punkt 4)
B) Die gesetzliche Krankenkasse (siehe Punkt 5)
C) Das Amt für soziale Dienste (siehe Punkt 6)
Eine Kombination aller Finanzierungsarten ist natürlich möglich.
Gerne
beraten
wir
Sie
ausführlich
zu
allen
Finanzierungsarten
in
einem
persönlichen Gespräch!
Wie erhalte ich einen “Pflegegrad”?
Pflegebedürftige
sind
Personen,
die
wegen
einer
körperlichen,
geistigen
oder
seelischen
Krankheit
für
die
regelmäßig
wiederkehrenden
Verrichtungen
im
Ablauf
des
täglichen
Lebens
auf
Dauer
-
voraussichtlich
aber
für
mindestens
sechs
Monate
-
im
erheblichen
oder
höheren Maße der Hilfe bedürfen.
Ist
diesen
der
Fall,
muss
man
bei
der
zuständigen
Krankenkasse
des
Pflegebedürftigen
(telefonisch
oder
mittels
eines
formlosen
Briefes)
einen
Antrag
auf
Einschätzung
zur
Pflegebedürftigkeit
stellen.
Die
Einstufung
erfolgt
dann
zeitnah
über
den
Gutachter
vom
medizinischen
Dienst
der
Krankenkasse,
der
zu
Ihnen
nach
Hause
kommt.
Um
den
Grad
der
Selbstständigkeit
einer
Person
festzustellen,
werden
Aktivitäten
in
sechs
pflegerelevanten
Modulen
untersucht und Begutachtungspunkte vergeben.
-
Sie
haben
das
Recht,
Widerspruch
einzulegen,
wenn
Sie
mit
der
Einstufung
nicht einverstanden sind. -
Was
kostet
die
ambulante
Pflege
&
Versorgung
innerhalb
der
Pflegeversicherung beim AHB?
Haben
Sie
sich
für
die
Pflege-Sachleistung
entschieden,
haben
Sie
für
den
Pflegegrad
2
=
761,-
Euro,
für
den
Pflegegrad
3
=
1.432,-
€,
für
den
Pflegegrad
4
=
1.778,-
€
und
für
den
Pflegegard
5
=
2.200,-
€
je
Kalendermonat zur Verfügung. (Stand 1/2024)
Die
Vergütung
der
Leistungen
der
häuslichen
Pflege
nach
§
36
und
§
39
SGB
XI
sind
in
sogenannten
Leistungskomplexen,
sowie
Punktzahl
und
Euro
je
Einsatz festgelegt.
Wir
besprechen
mit
Ihnen
in
Ruhe
zu
Hause
alle
möglichen
Finanzierungsarten
(z.B.
über
Krankenkasse,
Pflegekasse,
Hilfe
zur
Pflege
über
das
Sozialamt
oder
private
Zuzahlungen).
Sie
erhalten
bei
uns
einen
Kostenvoranschlag
und
vor
Beginn der Pflege schließen wir einen schriftlichen Pflegevertrag mit Ihnen ab.
Einige Beispiele:
>
Große
Morgentoilette
(beinhaltet
z.B.
An-/Auskleiden,
Waschen/Duschen/Baden, Rasieren, Mund- und Zahnpflege, Kämmen)
= 464 Punkte = 29,25 Euro pro Einsatz
> Lagern/betten (beinhaltet z.B. Bett machen/richten, lagern)
= 103 Punkte = 6,49 Euro pro Einsatz
>
Darm-und
Blasenentleerung
(z.B.
An-
und
Auskleiden,
Hilfe/Unterstützung
bei
der Blasen - und Darmentleerung, teilwaschen)
= 103 Punkte = 6,49 Euro pro Einsatz
> Hinzu kommt jeweils pro Einsatz eine Wegepauschale
= 68 Punkte = 4,29 Euro pro Einsatz
und Investitionskosten von 3 % der Gesamtkosten.
Ferner
werden
noch
0,00122
Euro/Punkt
für
die
Altenpflegeumlage,
sowie
ab
4/2020
für
die
generalistische
Pflegeausbildung
0,00361
Euro/Punkt
berechnet.
Diese
geben
wir
an
die
Landeshauptkasse
Bremen
zu
Finanzierung
der
beiden
Ausbildungen weiter. (Stand 6/2023)
Welche
Leistungen
werden
von
der
Krankenkasse
-
welche
von
der Pflegekasse übernommen?
Die
Kosten
der
sog.
Behandlungspflege
werden
von
der
Krankenkasse
übernommen,
z.B.
Blutdruck-Kontrolle,
Blutzucker-
Kontrolle,
Injektionen,
Wundverbände,
Medikamentenabgabe
etc..
Diese
Leistungen können wir direkt mit der Krankenkasse abrechnen.
Die
Leistungen
der
Pflegeversicherung
beinhalten
z.B.
kleine
oder
große
Morgen-/
Abendtoilette,
lagern/betten/Transfer,
mundgerechte
Zubereitung
von
Nahrung
bzw.
Hilfestellung
bei
der
Nahrungsaufnahme,
Reinigung
der
Wohnung,
Einkaufen,
etc....
Auch
diese
Leistungen
können
wir
direkt
über
die
Pflegekasse abrechnen.
Sie benötigen Hilfe und Unterstützung im Haushalt?
Wir
haben
zuverlässige
Hauswirtschaftskräfte
für
Sie
zur
Verfügung!
Zur
hauswirtschaftlichen
Versorgung
gehören
z.B.
Einkaufen,
Kochen,
Reinigung
der
Wohnung,
Abwaschen
etc....
Die
hauswirtschaftliche
Versorgung
gehört
zur
häuslichen
Pflege
und
ist
Bestandteil
der
Pflegeversicherung (SGB XI). Die Pflegekasse ist somit der Leistungsträger.
Die
hauswirtschaftlichen
Leistungen,
die
durch
den
AHB
erbracht
werden,
können direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
Natürlich
können
Sie
unsere
Dienste
auch
als
Privatzahler
in
Anspruch
nehmen,
wenn
Sie
z.B.
noch
nicht
in
der
Pflegeversicherung
eingestuft
wurden.
Dies
rechnen wir über eine Stundenpauschale mit Ihnen ab.
Für
weitere
Informationen
hierzu
stehen
wir
Ihnen
jederzeit
gerne
zur
Verfügung!
Was ist “Servicewohnen” (bzw. Betreutes Wohnen, Wohnen
Plus, Wohnen mit Service)?
Diese
Wohnform
soll
so
viel
Selbständigkeit
wie
möglich
und
so
viel
Sicherheit
wie
nötig
bieten.
Es
gibt
Wohnanlagen
mit
integriertem
Servicebüro
oder
integriertem
stationären
Pflegebereich
oder
einem
integrierten
ambulanten
Pflegedienst,
wie
dies
in
unseren
Servicewohnanlagen
vom AHB meistens der Fall ist.
Bei
der
Auswahl
von
einer
Servicewohnanlage
sollte
darauf
geachtet
werden,
dass
diese
barrierefrei
ist,
d.h.
zur
Wohnung
und
innerhalb
der
Wohnung
keine
störenden
Stufen
bzw.
andere
Stolperfallen
vorhanden
sind.
Eine
ebenerdige
Dusche
sowie
Haltegriffe
im
Bad
sollten
ebenfalls
zur
Ausstattung
gehören.
Dieses
soll
sicherstellen,
dass
Sie
auch
bei
Verwendung
von
Hilfsmitteln
wie
Rollator oder Rollstuhl in Ihrer Wohnung zurechtkommen.
Wohnanlagen
speziell
für
Senioren
bieten
sich
besonders
dann
an,
wenn
man
in
den
eigenen
vier
Wänden
nicht
mehr
alleine
zurechtkommt
weil
z.B.
Treppen
den
freien
Zugang
behindern
oder
umfangreiche
Umbaumaßnahmen
erforderlich
wären
damit
man
sich
frei
in
der
Wohnung
bewegen
kann.
Ein
weiterer
Grund
kann
aber
auch
eine
zunehmende
“Vereinsamung”
in
der
alten
Wohnung
sein,
denn
in
den
Servicewohnanlagen
bekommt
man
schneller
Kontakt
zu
“Gleichgesinnten”
da
dort
häufiger
auch
Veranstaltungen
o.ä.
stattfinden.
Servicewohnanlagen
bieten
im
Normalfall
eine
24-Stunden-Notrufbereitschaft
und einen persönlichen Ansprechpartner mit festen Sprechzeiten an.
Als
Wahlleistungen
kann
man
z.B.
verschiedene
Angebote
in
Anspruch
nehmen
wie
Wohnungsreinigung,
Haushaltshilfe,
kleine
Handwerkerdienste,
Einkaufsdienste, Veranstaltungen u.a..
Wenn
Pflege
erforderlich
ist,
kann
diese
z.B.
über
unseren
integrierten
ambulanten Pflegedienst abgeleistet werden.
Gerne beraten wir Sie ausführlich zu unseren Servicewohnanlagen!
Hilfe, mein Angehöriger ist dement - was kann ich tun? Welche
Hilfen gibt es?
Was können Sie als Angehöriger tun?
-
Wissen
über
die
Krankheit
erwerben
/
-
Den
Kranken
so
annehmen,
wie
er
ist
/
-
Die
Eigenständigkeit
des
Kranken
aufrecht
erhalten
/
-
Die
noch
vorhandenen
Fähigkeiten
des
Kranken
erkennen
und
nutzen
/
-
Die
zunehmende
Hilfsbedürftigkeit
versuchen
aufzufangen
/
-
Auf
den
Gefühlszustand
und
die
Sichtweise
des
Erkrankten
eingehen
und
versuchen
mit
problematischen
Verhaltensweisen
zurecht
zu
kommen
/
-
Gefahrenquellen
ausschalten
/
-
Für
körperliches
Wohlbefinden
des
Erkrankten
sorgen
/
-
Die
eigenen Grenzen der Belastbarkeit erkennen!!
Welche Hilfen gibt es für pflegende Angehörige?
In
keinem
Fall
sollten
Sie
die
Last
der
Versorgung
alleine
tragen!!
Hilfe
und
Unterstützung finden Sie z.B. bei:
-
Ambulanten
Pflegediensten:
z.B.
für
die
Körperpflege,
hauswirtschaftliche
Versorgung
oder
mit
der
Inanspruchnahme
des
Entlastungsbetrages
(in
Höhe
von 125,- Euro)
-
Angehörigengruppen:
hier
kann
man
von
Betroffenen
lernen
und
Rückhalt
bekommen
-
Betreuungsgruppen:
Demenzkranke
werden
ein-
oder
zweimal
wöchentlich
für
einige
Stunden
am
Tag
durch
geschulte
freiwillige
Helfer
betreut.
Gemeinsame
Mahlzeiten,
anregende
Tätigkeiten
oder
Ausflüge
werden
zumeist dort angeboten
-
Leistungen
die
über
den
Entlastungsbetrag
möglich
sind
bei
Demenz:
:
Es
wird
eine
stundenweise
soziale
Betreuung
Demenzkranker
durch
geschulte
HelferInnen,
z.B.
vom
AHB
angeboten.
Diese
leisten
dem
Dementen
zu
Hause
Gesellschaft, begleiten ihn auf Spaziergängen oder zu Besuchen etc..
-
Tagespflegeeinrichtungen:
bieten
tagsüber
für
ca.
8
Stunden
in
der
Einrichtung eine Betreuung an
-
Betreuter
Urlaub
für
Kranke
und
Angehörige:
gemeinsamer
Urlaub
von
Demenzkranken und Angehörigen
-
Psychiatrische
Krankenhäuser:
Aufnahme
in
einer
speziellen
Station
für
Demenzkranke bei akuten Krisen
-
Pflegeheime
oder
Wohngemeinschaften:
Das
Wohnen
in
einer
Wohngemeinschaft mit anderen Dementen oder in einem Pflegeheim
-
Kurzzeitpflege:
entlastet
Angehörige
für
einige
Wochen
z.B.
wenn
Angehörige
verreisen möchten oder eine Kur antreten.
Wichtig:
In
jedem
Fall
sollten
Sie
Kontakt
zum
Hausarzt
und
zum
behandelnden Neurologen Ihres Angehörigen aufnehmen!
Was ist ein “Hausnotruf”? Wie funktioniert der Hausnotruf?
Das
24-Stunden-Sicherheitsangebot
von
Hausnotrufen,
wie
z.B.
beim
AHB,
bietet
kompetente
Ansprechpartner
rund
um
die
Uhr
und
die
Sicherheit, im Notfall schnelle Hilfe zu bekommen.
Hierfür
wird
in
Ihrer
Wohnung
ein
Notrufgerät
mit
Handsender
installiert.
Das
Basisgerät
verfügt
über
einen
Lautsprecher
und
ein
hochempfindliches
Mikrofon.
Ohne
ans
Telefon
zu
gehen
oder
mühsam
eine
Telefonnummer
heraussuchen
zu
müssen,
sind
Sie
in
Notsituationen
in
kürzester
Zeit
mittels
eines
Knopfdruckes
auf
Ihrem
Handsender
mit
der
Hausnotrufzentrale
verbunden.
Diese
kann
sofort
die
notwendige
Hilfe
einleiten,
auch
wenn
kein
Sprechkontakt mit Ihnen mehr möglich sein sollte.
Um
den
schnellen
Zugang
zu
Ihrer
Wohnung
zu
gewährleisten,
wird
i.d.R.
ein
Wohnungsschlüssel
hinterlegt.
Damit
wird
sichergestellt,
dass
die
Helfer,
auch
wenn
Sie
die
Wohnungstür
nicht
mehr
selbständig
öffnen
können,
in
Ihre
Wohnung
kommen
können,
um
Ihnen
zu
helfen.
Ein
Hausnotruf-Gerät
wird
mit
zurzeit
25,50 Euro
im Monat von der Pflegekasse bezuschusst.
Hilfsmittel
zur
Pflege
-
was
gibt
es
für
Hilfsmittel
und
wie
kann
ich diese bekommen?
Bei
Bedarf
werden
Hilfsmittel
von
den
jeweiligen
Krankenkassen
zur
Verfügung
gestellt,
wie
z.B.
Kompressionsstrümpfe,
Gehhilfen,
Prothesen
usw..
Pflegehilfsmittel
und
technische
Hilfen
(wie
z.B.
Pflegebetten,
Patientenlifter,
Rollstühle,
Duschhocker
usw.)
werden
unabhängig
von
der
jeweiligen
Pflegestufe
zur
Verfügung
gestellt,
und
zwar
regelmäßig
leihweise
(§
40
SGB
XI).
Der
behandelnde
Arzt
stellt
hierzu
ein
Rezept
mit
der
genauen
Bezeichnung
des
Hilfsmittels
aus,
welches
an
die
zuständige
Pflegekasse
weitergeleitet werden muss.
Für
zum
Gebrauch
bestimmte
Pflegehilfsmittel
(z.B.
Einmalhandschuhe,
Einmal-Bettschutzeinlagen
u.a.)
werden
auf
Antrag
und
gegen
Beleg
der
Ausgaben bis zu 42,- € monatlich übernommen.
(Stand 01/2025)
Für
technische
Hilfsmittel
besteht
eine
Zuzahlungspflicht
von
10
%,
höchstens
jedoch 25,- € je Hilfsmittel.
Sollten
bauliche
Maßnahmen
notwendig
sein,
damit
Sie
weiter
Zuhause
leben
können
(z.B.
Türen
verbreitern,
rollstuhlgerechte
Dusche
einbauen
u.ä.),
können
hierfür
bei
der
Pflegeversicherung
bis
zu
4.180,-
€
beantragt
werden.
Diese
sogenannten
Maßnahmen
zur
Verbesserung
des
individuellen
Wohnumfeldes
können
bei
Veränderung
Ihres
Zustandes
und
weiteren
notwendigen baulichen Veränderung erneut beantragt werden.
(
S
t
a
n
d
01/2025)
Wichtig:
Den
Antrag
auf
einen
Zuschuss
müssen
Sie
vor
dem
Umbau
bei
der
Pflegekasse stellen!
Was sind Investitionskosten und warum werden diese erhoben?
Nicht
gedeckt
durch
die
Pflegeversicherung
sind
Kosten
der
Pflegedienste,
die
entstehen,
um
den
Betrieb
aufrecht
zu
erhalten.
Dazu
zählen
z.B.
Investitionen
in
das
Gebäude
des
Pflegedienstes,
Unterhaltung des Fuhrparks u.a..
In
einigen
Bundesländern
werden
die
Investitionskosten
durch
das
Land
übernommen,
in
einigen
jedoch
nicht
(wie
z.B.
in
Bremen).
In
diesen
Fällen
muss
der
Pflegedienst
einen
Anteil
zu
den
Investitionskosten
von
den
Pflegebedürftigen erheben.
Aktuell
kommen
in
Bremen
auf
den
monatlichen
Pflege-Gesamtbetrag
Investitionskosten
in
Höhe
von
3
%
hinzu,
die
grundsätzlich
privat
gezahlt
werden müssen.
Was
sind
sogenannte
“Beratungsbesuche
bei
Geldleistung”
und
wer führt sie durch?
Pflegebedürftige,
die
Pflegegeld
beziehen
(siehe
Nr.3),
sind
dazu
verpflichtet,
in
regelmäßigen
Abständen
einen
Beratungsbesuch
durch
einen zugelassenen Pflegedienst (z.B. den AHB) durchzuführen.
Dieser
Beratungsbesuch
muss
bei
Pflegebedürftigen
mit
der
Pflegegrad
2
&
3
mindestens
halbjährlich
und
bei
Pflegegrad
4
&
5
mindestens
vierteljährlich
durchgeführt
werden.
Pflegebedürftige
des
Pflegegrades
1
haben
Anspruch,
halbjährlich
einmal
einen
Beratungsbesuch
abzurufen
.
Die
Kosten
für
diesen
Beratungsbesuch
werden
vom
Pflegedienst
direkt
mit
der
Pflegekasse
abgerechnet.
Die
Beratung
dient
der
Sicherung
der
Qualität
der
häuslichen
Pflege,
der
regelmäßigen
Hilfestellung
sowie
der
praktischen
pflegefachlichen
Unterstützung der pflegenden Angehörigen.
Was ist eine “Patientenverfügung” und wann wird sie
notwendig?
In
einer
Patientenverfügung
kann
jeder
Mensch
eine
Richtlinie
und
Grenzen
für
seine
behandelnden
Ärzte
festlegen.
Dies
gilt
insbesondere
für
Erkrankungen
die
eine
Einwilligungsunfähigkeit
mit
sich
bringen.
D.h.
dass
z.B.
durch
eine
Bewusstseinstrübung
der
eigene
Wille
nicht
mehr ausgedrückt werden kann.
Da
jeder
Mensch
eine
individuelle
Vorstellung
hat
von
einem
“lebenswerten
Leben”,
ist
die
Patientenverfügung
eine
gute
Möglichkeit,
sich
gegen
“zu
viel”,
oder
“zu
wenig”
Hilfe
abzusichern.
Häufig
wird
in
der
Verfügung
festgelegt,
ab
welcher
Schwere
der
Erkrankung
der
Betroffene
keine
lebensverlängernden
Maßnahmen
mehr
möchte.
Genauso
kann
man
festlegen,
dass
z.B.
eine
intensive Schmerztherapie erwünscht ist.
Eine
Patientenverfügung
ist
nur
in
schriftlicher
Form
gültig,
sie
kann
aber
jederzeit
formlos
widerrufen
werden.
Das
bedeutet,
dass
die
mündliche
oder
per
Gestik
vom
Patienten
ausgedrückte
Meinung
im
Bedarfsfall
die
Verfügung
außer Kraft setzt.
Da
die
Patientenverfügung
im
Ernstfall
für
die
behandelnden
Ärzte
schnell
auffindbar
sein
muss,
empfiehlt
es
sich,
einen
Zettel
mit
dem
Verweis
auf
eine
Patientenverfügung
bei
sich
zu
tragen
(z.B.
im
Portemonnaie).
Idealerweise
sollte der Aufbewahrungsort einer Vertrauensperson bekannt sein.
Ferner
ist
es
ratsam,
seine
Patientenverfügung
regelmäßig
auf
ihre
Richtigkeit
zu überprüfen und alle veralteten Exemplare zu vernichten.
Was
ist,
wenn
meine
mich
pflegende
Person
verhindert
oder
krank ist?
Wenn
Ihre
Pflegeperson
ausfällt,
zahlt
die
Pflegekasse
auf
Antrag
jährlich
max.
1.612,-
Euro
für
eine
Ersatzpflegekraft
(Verhinderungspflege
oder
Ersatzpflege).
Voraussetzung
hierfür
ist
jedoch,
dass
die
Pflegeperson
mindestens
seit
sechs
Monaten
die
zu
pflegende
Person
gepflegt
hat
und
der
Pflegebedürftige
zum
Zeitpunkt
der
Antragstellung
mindestens
im
Pflegegrad
2
eingestuft
ist.
Der
Betrag
ist
für
bis
zu
sechs
Wochen
je
Kalenderjahr
für
die
Pflege
durch
eine
Person,
die
nicht
näher
mit
Ihnen
verwandt
ist
oder
für
die
Versorgung
durch
einen
anerkannten
Pflegedienst
ausgelegt.
Sie
können
diesen
Anspruch
auch
über
das
Jahr
verteilen,
wenn
z.B.
Ihre
Pflegeperson
an
einem
Pflegekursus
teilnehmen
möchte
oder
in
den
Urlaub
fährt.
Seit
Januar
2015
gibt
es
die
Möglichkeit
50
Prozent
des
Leistungsbetrages
für
Kurzzeitpflege
zusätzlich
für
die
Verhinderungspflege
abzurechnen
(806,-
Euro).
Der
mögliche
Gesamtbetrag
für Verhinderungspflege liegt somit bei 2.418,00 Euro pro Kalenderjahr.
Die
Kurzzeitpflege
(vorübergehender
stationärer
Aufenthalt
in
einer
Kurzzeitpflegestation/
Pflegeheim)
ist
dabei
eine
weitere
Möglichkeit,
sich
versorgen
zu
lassen,
wenn
die
Pflegeperson
ausfällt.
Hier
zahlt
die
Pflegekasse
einen
Pauschalbetrag
bis
zu
1.774,-
Euro/Jahr
für
die
Versorgung
in
der
Kurzzeitpflege (für
bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr).
Pflegegeld?
Pflege-Sachleistung?
Kombileistung?
Was
bedeutet
das?
Pflegegeld
bekommen
Sie,
wenn
Angehörige
oder
Bekannte
Sie
pflegen.
Das
bedeutet
für
Sie,
dass
Sie
jeden
Monat
einen
festen
Betrag
von
der
Pflegekasse
überwiesen
bekommen,
den
Sie
ohne
Nachweis
für
Ihre
Versorgung
ausgeben
können
z.B.
für
Ihre
HelferInnen
oder
aber
auch
für
andere
Dinge.
Der
Betrag
den
Sie
bekommen
ist
abhängig
von
Ihrem
Pflegegrad,
z.Z.
erhält
man
bei
Pflegegrad
2
=
347,-
€,
bei
Pflegegrad
3
=
599,-
€, bei Pflegegrad 4 = 800,- € und beim Pflegegrad 5 = 990,- €.
Die
Pflege-Sachleistung
beziehen
Sie,
wenn
ein
zugelassener
Pflegedienst
Sie
pflegt
(häusliche
Pflege).
Dieses
ist
oft
nötig,
wenn
Angehörige
oder
Bekannte
aus
den
unterschiedlichsten
Gründen
die
Versorgung
des
Pflegedürftigen
nicht
sicherstellen
können.
Der
Pflegedienst
rechnet
dabei
direkt
mit
der
Pflegekasse
ab,
hierfür
stehen
folgende
Obergrenzen/Monat
zur
Verfügung:
Pflegegrad
2
=
796,-
€,
Pflegegrad
3
=
1.497,-
€,
Pflegegrad
4
=
1.859,-
€
und
beim
Pflegegrad
5 = 2.299,- Euro.
Als
Kombileistung
bezeichnet
man
die
Inanspruchnahme
von
beiden
o.g.
Formen,
also
Pflegegeld
und
Pflege-Sachleistung.
Diese
ist
sinnvoll,
wenn
Sie
nicht
den
ganzen
Betrag
der
Pflegeversicherung
für
einen
Pflegedienst
brauchen,
so
können
Sie
noch
einen
Anteil
als
Pflegegeld
bekommen.
Der
verbleibende
Anteil
an
Pflegegeld
wird
dabei
prozentual
von
der
“verbrauchten”
Pflege-Sachleistung errechnet:
Beispiel:
Pflegegrad
2
(796,-
€
Pflege-Sachleistung
oder
347,-
€
Pflegegeld),
der
Pflegedienst
stellt
398,-
€
der
Pflegekasse
in
Rechnung
=
50
%
von
796,-
€,
somit bleiben noch 50 % von 347,- € Pflegegeld = 173,50 € übrig.
(Stand 01/2025!)
Wer bekommt Unterstützung durch das “Amt für soziale Dienst”?
Kein
Mensch
der
in
Bremen
lebt,
soll
durch
eine
geringe
Rente
Nachteile
erleiden,
deshalb
gibt
es
die
Möglichkeit
einen
finanziellen
Zuschuss
zu
bekommen
oder
die
komplette
Übernahme
der
Leistungen
beim
Amt
für
soziale
Dienst
zu
beantragen
(Hilfe
zur
Pflege
nach
§
61 ff).
Nicht
nur
Grundsicherungsempfänger
bekommen
Unterstützung
“vom
Amt”.
Wer
eine
Kaltmiete
von
z.B.
300,-
Euro
zahlt,
bekommt
bei
einer
Rente
von
1.048,-
Euro
auch
die
notwendige
Körperpflege
vom
Amt
für
soziale
Dienst
gezahlt.
Bei
Paaren
tritt
dies
bei
einer
Kaltmiete
von
z.B.
300,-
Euro
und
einer
Rente
von
1.410,-
Euro
ein
(Das
Ersparte
darf
in
einem
solchen
Fall
für
eine
Einzelperson 2.600,- Euro und für Paare 3.214,- Euro betragen).
Auch
Menschen,
die
in
einer
sozialen
Notlage
sind,
die
vermutlich
nicht
länger
als
6
Monate
dauert,
können
Hilfe
beantragen
(z.B.
nach
einem
Aufenthalt
in
einer Kurzzeitpflege).
> Wie wird der Bedarf ermittelt?
Sobald
die
Entscheidung
für
einen
Pflegedienst
gefallen
ist,
wird
anhand
der
monatlichen
Pflegekosten
(unter
Abzug
des
Anteils
der
Pflegekasse)
ermittelt,
welche
Kosten
monatlich
gedeckt
werden
müssen
(Privatanteil).
Wenn
die
anfallenden
Kosten
nicht
aus
eigenen
Mitteln
gedeckt
werden
können,
sollte
umgehend
beim
Amt
für
soziale
Dienste
der
anstehende
Bedarf
mitgeteilt
werden.
Der
zuständige
Sozialhilfeträger
kontaktiert
dann
den
Pflegebedürftigen
und
erfragt
die
persönlichen
und
wirtschaftlichen
Verhältnisse.
Anhand
dieser
Daten
berechnet
er
den
Zuschuss
zu
den
Kosten
für
die
Pflege,
der
bis
zur
vollständigen
Übernahme
des
Privatanteils
führen
kann.
Und was ist eine Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht?
Wer
regelt
meine
Angelegenheiten
wenn
ich
es
nicht
mehr
kann?
Diese
Frage
stellen
sich
viele
Personen
unabhängig
vom
Alter
oder
Lebenssituation.
Jeder
Mensch
kann
durch
Krankheit,
Unfall
oder
Alter
in
eine
Situation
kommen,
in
dem
andere
für
ihn
entscheiden
müssen.
Das
Betreuungsrecht
regelt
die
Frage,
wer
die
Entscheidung
trifft,
wenn
eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist.
Um
zu
gewährleisten,
dass
Ihre
Angelegenheiten
im
Ernstfall
so
geregelt
und
abgewickelt
werden
wie
Sie
es
sich
wünschen,
ist
eine
rechtzeitige
Vorsorge
über
eine
Betreuungsverfügung,
Patientenverfügung
(siehe
Nr.
15)
und/oder
eine Vorsorgevollmacht in gesunden Lebenstagen zu empfehlen.
Mit
der
Betreuungsverfügung
kann
jeder
im
Voraus
festlegen,
wen
das
Betreuungsgericht
als
rechtlichen
Betreuer
bestellen
soll,
wenn
es
in
der
aktuellen
Situation
ohne
rechtliche
Betreuung
nicht
mehr
weitergeht.
Die
Verfügung
ist
als
Auftrag
an
das
Gericht
zu
verstehen.
Das
Gericht
prüft,
ob
die
vorgeschlagene
Person
für
die
Aufgabe
des
Betreuers
geeignet
ist.
Stimmt
das
Betreuungsgericht
dem
Auftrag
zu,
wird
dem
Wunsch
der
betreffenden
Personen
entsprochen.
Andernfalls
wählt
das
Gericht
eine
dritte
Person
aus
–
wenn
möglich
aus
dem
näheren
Umfeld
der
Person,
sonst
eine
fremde,
die
die
Tätigkeit ehrenamtlich – oder beruflich ausübt.
Der
Betreuer
vertritt
die
Person
nur
in
Angelegenheiten,
die
nicht
mehr
selbstständig
bewältigt
werden
können.
Folgend
kann
über
die
Betreuungsverfügung
festgelegt
werden,
wer
auf
keinen
Fall
als
Betreuer
eingesetzt
werden
soll.
Das
Gericht
hat
diesem
zu
entsprechen.
Möglich
sind
auch
inhaltliche
Vorgaben
für
den
Betreuer,
etwa
welche
Wünsche
und
Gewohnheiten
respektiert
werden
sollen
oder
ob
im
Pflegefall
eine
Betreuung
zu
Hause
oder
in
einer
stationären
Einrichtung
gewünscht
ist.
Die
Betreuungsverfügung
bedarf
keine
Formvorschrift,
sollte
jedoch
schriftlich
niedergelegt sein und kann mit einer Vorsorgevollmacht verknüpft werden.
Mit
einer
Vorsorgevollmacht
kann
man
einer
Person
seines
Vertrauens
die
Wahrnehmung
einzelner
oder
aller
Angelegenheiten
übertragen,
für
den
Fall,
dass
selbstständiges
Handeln
nicht
möglich
ist.
Die
Vollmacht
kann
für
die
Bereiche
der
Gesundheitssorge,
Vermögenssorge
sowie
für
den
Aufenthalt
erteilt
werden.
Zusätzlich
kann
eine
Vollmacht
für
den
Post-
und
Fernmeldeverkehr ausgesprochen werden.
Es
sollte
eine
Person
gewählt
werden,
der
vertraut
wird.
Jemand
der
die
betroffene
Person
gut
kennt
und
den
Willen
dieser
durchzusetzen
weiß.
Ehepartner
und
Kinder
können
nicht
automatisch
für
den
Willen
einstehen.
Dies
ist
nur
über
eine
Vorsorgevollmacht
zu
regeln.
Die
Vorsorgevollmacht
kann
dem
Beauftragten
jederzeit
wieder
entzogen
werden.
Im
Unterschied
zur
Betreuungsverfügung,
kann
bei
der
Vorsorgevollmacht
die
bevollmächtigte
Person
sofort
das
Handeln
übernehmen,
sollte
die
betreffende
Person
nicht
mehrt
entscheidungsfähig
sein.
Um
der
Vorsorgevollmacht
Durchsetzungskraft
zu
verleihen,
sollte
diese
von
einem
Notar
beglaubigt
oder
beurkundet
sein.
Des
Weiteren
ist
eine
Überprüfung
der
Vorsorgevollmacht
von
Zeit
zu
Zeit
zu
empfehlen,
um
zu
überprüfen
ob
der
niedergeschriebene
Wille
noch
zutrifft.
Trifft dies zu, sollte es über eine neue Unterschrift mit Datum bestätigt werden.
Vorlagen hierzu haben wir Ihnen in unserem
Downloadbereich
bereitgestellt.
Quelle: Bundesministerium der Justiz
Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 01/2022
AHB Zentrale, Kurfürstenallee 80, 28211 Bremen
Tel.: 0421/ 20 45 10, Fax: 0421 / 498 4308, Email: info@ahb-bremen.de
oder direkt an einer unserer
Stadtteilbüros