Häufig gestellte Fragen Hier haben wir Ihnen ein paar Fragen sowie die dazu gehörenden Antworten zusammen gestellt, die häufig von Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörigen gefragt werden. Dieses ersetzt natürlich nicht das ausführliche Beratungsgespräch, sondern soll nur schon mal einen kleinen Überblick über die Möglichkeiten bzw. Hilfen in der Pflege geben (Stand 01/2022, ohne Gewähr). 1 - Was ist “häusliche Pflege” ? 2 - Wie erhalte ich eine “Pflegestufe” bzw. einen „Pflegegrad“? 3 - Pflegegeld? Pflegesachleistung? Kombileistung? Was bedeutet das? 4 - Was kostet die ambulante Pflege und Versorgung innerhalb der Pflegeversicherung beim AHB? 5 - Welche Leistungen werden von der Krankenkasse - welche von der Pflegekasse übernommen? 6 - Wer bekommt Unterstützung durch das Amt für soziale Dienst? 7 - Sie benötigen Hilfe und Unterstützung im Haushalt? 8 - Was ist “Servicewohnen” (bzw.: Betreutes Wohnen, Wohnen Plus, Wohnen mit Service...)? 9 - Hilfe mein Angehöriger ist dement - was kann ich tun? Welche Hilfen gibt es? 10 - Was ist ein “Hausnotruf”? Wie funktioniert der Hausnotruf? 11 - Hilfsmittel zur Pflege - was gibt es für Hilfsmittel und wie kann ich diese bekommen? 12 - Was sind Investitionskosten und warum werden diese erhoben? 13 - Was sind die sog. “Beratungsbesuche bei Geldleistung” und wer führt sie durch? 14 - Was ist, wenn meine mich pflegende Person verhindert oder krank ist? 15 - Was ist eine “Patientenverfügung” und wann wird sie notwendig? 16 - Und was ist eine Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht?
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Was ist “häusliche Pflege”? Häusliche Pflege ist die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in Ihrer häuslichen Umgebung - also außerhalb von teil- oder vollstationären Einrichtungen. Jeder Mensch, der gerne so lange wie möglich in seiner eigenen Wohnung leben möchte, kann dort Körperpflege, Mahlzeitenzubereitung, Haushaltshilfe, Verbandswechsel, Injektionen und vieles mehr in Anspruch nehmen. Je nach Bedarf kommen zu verschiedenen Tageszeiten ausgebildete PflegerInnen und unterstützen jeden dort, wo es nötig ist. Neben den privat bezahlten PflegerInnen kann man in Deutschland auf verschiedene Finanzierungen zurückgreifen: A) Die Pflegeversicherung (siehe Punkt 4) B) Die gesetzliche Krankenkasse (siehe Punkt 5) C) Das Amt für soziale Dienste (siehe Punkt 6) Eine Kombination aller Finanzierungsarten ist natürlich möglich. Gerne beraten wir Sie ausführlich zu allen Finanzierungsarten in einem persönlichen Gespräch!
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Wie erhalte ich einen “Pflegegrad”? Pflegebedürftige sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit für die regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer - voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate - im erheblichen oder höheren Maße der Hilfe bedürfen. Ist diesen der Fall, muss man bei der zuständigen Krankenkasse des Pflegebedürftigen (telefonisch oder mittels eines formlosen Briefes) einen Antrag auf Einschätzung zur Pflegebedürftigkeit stellen. Die Einstufung erfolgt dann zeitnah über den Gutachter vom medizinischen Dienst der Krankenkasse, der zu Ihnen nach Hause kommt. Um den Grad der Selbstständigkeit einer Person festzustellen, werden Aktivitäten in sechs pflegerelevanten Modulen untersucht und Begutachtungspunkte vergeben. - Sie haben das Recht, Widerspruch einzulegen, wenn Sie mit der Einstufung nicht einverstanden sind. -
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Was kostet die ambulante Pflege & Versorgung innerhalb der Pflegeversicherung beim AHB? Haben Sie sich für die Pflege-Sachleistung entschieden, haben Sie für den Pflegegrad 2 = 796,- Euro, für den Pflegegrad 3 = 1.497,- €, für den Pflegegrad 4 = 1.859,- € und für den Pflegegrad 5 = 2.299,- € je Kalendermonat zur Verfügung. Die Vergütung der Leistungen der häuslichen Pflege nach § 36 und § 39 SGB XI sind in sogenannten Leistungskomplexen, sowie Punktzahl und Euro je Einsatz festgelegt. Wir besprechen mit Ihnen in Ruhe zu Hause alle möglichen Finanzierungsarten (z.B. über Krankenkasse, Pflegekasse, Hilfe zur Pflege über das Sozialamt oder private Zuzahlungen). Sie erhalten bei uns einen Kostenvoranschlag und vor Beginn der Pflege schließen wir einen schriftlichen Pflegevertrag mit Ihnen ab. Einige Beispiele: > Große Morgentoilette (beinhaltet z.B. An-/Auskleiden, Waschen/Duschen/Baden, Rasieren, Mund- und Zahnpflege, Kämmen) = 464 Punkte = 29,25 Euro pro Einsatz > Lagern/betten (beinhaltet z.B. Bett machen/richten, lagern) = 103 Punkte = 6,49 Euro pro Einsatz > Darm-und Blasenentleerung (z.B. An- und Auskleiden, Hilfe/Unterstützung bei der Blasen - und Darmentleerung, teilwaschen) = 103 Punkte = 6,49 Euro pro Einsatz > Hinzu kommt jeweils pro Einsatz eine Wegepauschale = 68 Punkte = 4,29 Euro pro Einsatz und Investitionskosten von 3 % der Gesamtkosten. Ferner werden noch 0,00122 Euro/Punkt für die Altenpflegeumlage, sowie für die generalistische Pflegeausbildung 0,00361 Euro/Punkt berechnet. Diese geben wir an die Landeshauptkasse Bremen zu Finanzierung der beiden Ausbildungen weiter. (Stand 6/2023)
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Welche Leistungen werden von der Krankenkasse - welche von der Pflegekasse übernommen? Die Kosten der sog. Behandlungspflege werden von der Krankenkasse übernommen, z.B. Blutdruck-Kontrolle, Blutzucker-Kontrolle, Injektionen, Wundverbände, Medikamentenabgabe etc.. Diese Leistungen können wir direkt mit der Krankenkasse abrechnen. Die Leistungen der Pflegeversicherung beinhalten z.B. kleine oder große Morgen-/ Abendtoilette, lagern/betten/Transfer, mundgerechte Zubereitung von Nahrung bzw. Hilfestellung bei der Nahrungsaufnahme, Reinigung der Wohnung, Einkaufen, etc.... Auch diese Leistungen können wir direkt über die Pflegekasse abrechnen.
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Sie benötigen Hilfe und Unterstützung im Haushalt? Wir haben zuverlässige Hauswirtschaftskräfte für Sie zur Verfügung! Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören z.B. Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Abwaschen etc.... Die hauswirtschaftliche Versorgung gehört zur häuslichen Pflege und ist Bestandteil der Pflegeversicherung (SGB XI). Die Pflegekasse ist somit der Leistungsträger. Die hauswirtschaftlichen Leistungen, die durch den AHB erbracht werden, können direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Natürlich können Sie unsere Dienste auch als Privatzahler in Anspruch nehmen, wenn Sie z.B. noch nicht in der Pflegeversicherung eingestuft wurden. Dies rechnen wir über eine Stundenpauschale mit Ihnen ab. Für weitere Informationen hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!
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Was ist “Servicewohnen” (bzw. Betreutes Wohnen, Wohnen Plus, Wohnen mit Service)? Diese Wohnform soll so viel Selbständigkeit wie möglich und so viel Sicherheit wie nötig bieten. Es gibt Wohnanlagen mit integriertem Servicebüro oder integriertem stationären Pflegebereich oder einem integrierten ambulanten Pflegedienst, wie dies in unseren Servicewohnanlagen vom AHB meistens der Fall ist. Bei der Auswahl von einer Servicewohnanlage sollte darauf geachtet werden, dass diese barrierefrei ist, d.h. zur Wohnung und innerhalb der Wohnung keine störenden Stufen bzw. andere Stolperfallen vorhanden sind. Eine ebenerdige Dusche sowie Haltegriffe im Bad sollten ebenfalls zur Ausstattung gehören. Dieses soll sicherstellen, dass Sie auch bei Verwendung von Hilfsmitteln wie Rollator oder Rollstuhl in Ihrer Wohnung zurechtkommen. Wohnanlagen speziell für Senioren bieten sich besonders dann an, wenn man in den eigenen vier Wänden nicht mehr alleine zurechtkommt weil z.B. Treppen den freien Zugang behindern oder umfangreiche Umbaumaßnahmen erforderlich wären damit man sich frei in der Wohnung bewegen kann. Ein weiterer Grund kann aber auch eine zunehmende “Vereinsamung” in der alten Wohnung sein, denn in den Servicewohnanlagen bekommt man schneller Kontakt zu “Gleichgesinnten” da dort häufiger auch Veranstaltungen o.ä. stattfinden. Servicewohnanlagen bieten im Normalfall eine 24-Stunden-Notrufbereitschaft und einen persönlichen Ansprechpartner mit festen Sprechzeiten an. Als Wahlleistungen kann man z.B. verschiedene Angebote in Anspruch nehmen wie Wohnungsreinigung, Haushaltshilfe, kleine Handwerkerdienste, Einkaufsdienste, Veranstaltungen u.a.. Wenn Pflege erforderlich ist, kann diese z.B. über unseren integrierten ambulanten Pflegedienst abgeleistet werden. Gerne beraten wir Sie ausführlich zu unseren Servicewohnanlagen!
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Hilfe, mein Angehöriger ist dement - was kann ich tun? Welche Hilfen gibt es? W as können Sie als Angehöriger tun? - Wissen über die Krankheit erwerben / - Den Kranken so annehmen, wie er ist / - Die Eigenständigkeit des Kranken aufrecht erhalten / - Die noch vorhandenen Fähigkeiten des Kranken erkennen und nutzen / - Die zunehmende Hilfsbedürftigkeit versuchen aufzufangen / - Auf den Gefühlszustand und die Sichtweise des Erkrankten eingehen und versuchen mit problematischen Verhaltensweisen zurecht zu kommen / - Gefahrenquellen ausschalten / - Für körperliches Wohlbefinden des Erkrankten sorgen / - Die eigenen Grenzen der Belastbarkeit erkennen!! Welche Hilfen gibt es für pflegende Angehörige? In keinem Fall sollten Sie die Last der Versorgung alleine tragen!! Hilfe und Unterstützung finden Sie z.B. bei: - Ambulanten Pflegediensten : z.B. für die Körperpflege, hauswirtschaftliche Versorgung oder mit der Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages (in Höhe von 125,- Euro) - Angehörigengruppen : hier kann man von Betroffenen lernen und Rückhalt bekommen - Betreuungsgruppen : Demenzkranke werden ein- oder zweimal wöchentlich für einige Stunden am Tag durch geschulte freiwillige Helfer betreut. Gemeinsame Mahlzeiten, anregende Tätigkeiten oder Ausflüge werden zumeist dort angeboten - Leistungen die über den Entlastungsbetrag möglich sind bei Demenz: : Es wird eine stundenweise soziale Betreuung Demenzkranker durch geschulte HelferInnen, z.B. vom AHB angeboten. Diese leisten dem Dementen zu Hause Gesellschaft, begleiten ihn auf Spaziergängen oder zu Besuchen etc.. - Tagespflegeeinrichtungen : bieten tagsüber für ca. 8 Stunden in der Einrichtung eine Betreuung an - Betreuter Urlaub für Kranke und Angehörige : gemeinsamer Urlaub von Demenzkranken und Angehörigen - Psychiatrische Krankenhäuser: Aufnahme in einer speziellen Station für Demenzkranke bei akuten Krisen - Pflegeheime oder Wohngemeinschaften : Das Wohnen in einer Wohngemeinschaft mit anderen Dementen oder in einem Pflegeheim - Kurzzeitpflege : entlastet Angehörige für einige Wochen z.B. wenn Angehörige verreisen möchten oder eine Kur antreten. Wichtig: In jedem Fall sollten Sie Kontakt zum Hausarzt und zum behandelnden Neurologen Ihres Angehörigen aufnehmen!
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Was ist ein “Hausnotruf”? Wie funktioniert der Hausnotruf? Das 24-Stunden-Sicherheitsangebot von Hausnotrufen, wie z.B. beim AHB, bietet kompetente Ansprechpartner rund um die Uhr und die Sicherheit, im Notfall schnelle Hilfe zu bekommen. Hierfür wird in Ihrer Wohnung ein Notrufgerät mit Handsender installiert. Das Basisgerät verfügt über einen Lautsprecher und ein hochempfindliches Mikrofon. Ohne ans Telefon zu gehen oder mühsam eine Telefonnummer heraussuchen zu müssen, sind Sie in Notsituationen in kürzester Zeit mittels eines Knopfdruckes auf Ihrem Handsender mit der Hausnotrufzentrale verbunden. Diese kann sofort die notwendige Hilfe einleiten, auch wenn kein Sprechkontakt mit Ihnen mehr möglich sein sollte. Um den schnellen Zugang zu Ihrer Wohnung zu gewährleisten, wird i.d.R. ein Wohnungsschlüssel hinterlegt. Damit wird sichergestellt, dass die Helfer, auch wenn Sie die Wohnungstür nicht mehr selbständig öffnen können, in Ihre Wohnung kommen können, um Ihnen zu helfen. Ein Hausnotruf-Gerät wird mit zurzeit 25,50 Euro im Monat von der Pflegekasse bezuschusst.
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Hilfsmittel zur Pflege - was gibt es für Hilfsmittel und wie kann ich diese bekommen? Bei Bedarf werden Hilfsmittel von den jeweiligen Krankenkassen zur Verfügung gestellt, wie z.B. Kompressionsstrümpfe, Gehhilfen, Prothesen usw.. Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (wie z.B. Pflegebetten, Patientenlifter, Rollstühle, Duschhocker usw.) werden unabhängig von der jeweiligen Pflegestufe zur Verfügung gestellt, und zwar regelmäßig leihweise 40 SGB XI). Der behandelnde Arzt stellt hierzu ein Rezept mit der genauen Bezeichnung des Hilfsmittels aus, welches an die zuständige Pflegekasse weitergeleitet werden muss. Für zum Gebrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z.B. Einmalhandschuhe, Einmal-Bettschutzeinlagen u.a.) werden auf Antrag und gegen Beleg der Ausgaben bis zu 42,- € monatlich übernommen. (Stand 01/2025) Für technische Hilfsmittel besteht eine Zuzahlungspflicht von 10 %, höchstens jedoch 25,- € je Hilfsmittel. Sollten bauliche Maßnahmen notwendig sein, damit Sie weiter Zuhause leben können (z.B. Türen verbreitern, rollstuhlgerechte Dusche einbauen u.ä.), können hierfür bei der Pflegeversicherung bis zu 4.180,- beantragt werden. Diese sogenannten Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes können bei Veränderung Ihres Zustandes und weiteren notwendigen baulichen Veränderung erneut beantragt werden. (Stand 01/2025) Wichtig: Den Antrag auf einen Zuschuss müssen Sie vor dem Umbau bei der Pflegekasse stellen!
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Was sind Investitionskosten und warum werden diese erhoben? Nicht gedeckt durch die Pflegeversicherung sind Kosten der Pflegedienste, die entstehen, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Dazu zählen z.B. Investitionen in das Gebäude des Pflegedienstes, Unterhaltung des Fuhrparks u.a.. In einigen Bundesländern werden die Investitionskosten durch das Land übernommen, in einigen jedoch nicht (wie z.B. in Bremen). In diesen Fällen muss der Pflegedienst einen Anteil zu den Investitionskosten von den Pflegebedürftigen erheben. Aktuell kommen in Bremen auf den monatlichen Pflege-Gesamtbetrag Investitionskosten in Höhe von 3 % hinzu, die grundsätzlich privat gezahlt werden müssen.
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Was sind sogenannte “Beratungsbesuche bei Geldleistung” und wer führt sie durch? Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen (siehe Nr.3), sind dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen Beratungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst (z.B. den AHB) durchzuführen. Dieser Beratungsbesuch muss bei Pflegebedürftigen mit der Pflegegrad 2 & 3 mindestens halbjährlich und bei Pflegegrad 4 & 5 mindestens vierteljährlich durchgeführt werden. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen . Die Kosten für diesen Beratungsbesuch werden vom Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege, der regelmäßigen Hilfestellung sowie der praktischen pflegefachlichen Unterstützung der pflegenden Angehörigen.
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Was ist eine “Patientenverfügung” und wann wird sie notwendig? In einer Patientenverfügung kann jeder Mensch eine Richtlinie und Grenzen für seine behandelnden Ärzte festlegen. Dies gilt insbesondere für Erkrankungen die eine Einwilligungsunfähigkeit mit sich bringen. D.h. dass z.B. durch eine Bewusstseinstrübung der eigene Wille nicht mehr ausgedrückt werden kann. Da jeder Mensch eine individuelle Vorstellung hat von einem “lebenswerten Leben”, ist die Patientenverfügung eine gute Möglichkeit, sich gegen “zu viel”, oder “zu wenig” Hilfe abzusichern. Häufig wird in der Verfügung festgelegt, ab welcher Schwere der Erkrankung der Betroffene keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr möchte. Genauso kann man festlegen, dass z.B. eine intensive Schmerztherapie erwünscht ist. Eine Patientenverfügung ist nur in schriftlicher Form gültig, sie kann aber jederzeit formlos widerrufen werden. Das bedeutet, dass die mündliche oder per Gestik vom Patienten ausgedrückte Meinung im Bedarfsfall die Verfügung außer Kraft setzt. Da die Patientenverfügung im Ernstfall für die behandelnden Ärzte schnell auffindbar sein muss, empfiehlt es sich, einen Zettel mit dem Verweis auf eine Patientenverfügung bei sich zu tragen (z.B. im Portemonnaie). Idealerweise sollte der Aufbewahrungsort einer Vertrauensperson bekannt sein. Ferner ist es ratsam, seine Patientenverfügung regelmäßig auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und alle veralteten Exemplare zu vernichten.
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Was ist, wenn meine mich pflegende Person verhindert oder krank ist? Wenn Ihre Pflegeperson ausfällt, zahlt die Pflegekasse auf Antrag jährlich max. 1.612,- Euro für eine Ersatzpflegekraft (Verhinderungspflege oder Ersatzpflege). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Pflegeperson mindestens seit sechs Monaten die zu pflegende Person gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens im Pflegegrad 2 eingestuft ist. Der Betrag ist für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr für die Pflege durch eine Person, die nicht näher mit Ihnen verwandt ist oder für die Versorgung durch einen anerkannten Pflegedienst ausgelegt. Sie können diesen Anspruch auch über das Jahr verteilen, wenn z.B. Ihre Pflegeperson an einem Pflegekursus teilnehmen möchte oder in den Urlaub fährt. Seit Januar 2015 gibt es die Möglichkeit 50 Prozent des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege zusätzlich für die Verhinderungspflege abzurechnen (806,- Euro). Der mögliche Gesamtbetrag für Verhinderungspflege liegt somit bei 2.418,00 Euro pro Kalenderjahr. Die Kurzzeitpflege (vorübergehender stationärer Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegestation/ Pflegeheim) ist dabei eine weitere Möglichkeit, sich versorgen zu lassen, wenn die Pflegeperson ausfällt. Hier zahlt die Pflegekasse einen Pauschalbetrag bis zu 1.774,- Euro/Jahr für die Versorgung in der Kurzzeitpflege (für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr).
Für Angehörige
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Pflegegeld? Pflege-Sachleistung? Kombileistung? Was bedeutet das? Pflegegeld bekommen Sie, wenn Angehörige oder Bekannte Sie pflegen. Das bedeutet für Sie, dass Sie jeden Monat einen festen Betrag von der Pflegekasse überwiesen bekommen, den Sie ohne Nachweis für Ihre Versorgung ausgeben können z.B. für Ihre HelferInnen oder aber auch für andere Dinge. Der Betrag den Sie bekommen ist abhängig von Ihrem Pflegegrad, z.Z. erhält man bei Pflegegrad 2 = 347,- €, bei Pflegegrad 3 = 599,- €, bei Pflegegrad 4 = 800,- € und beim Pflegegrad 5 = 990,- €. Die Pflege-Sachleistung beziehen Sie, wenn ein zugelassener Pflegedienst Sie pflegt (häusliche Pflege). Dieses ist oft nötig, wenn Angehörige oder Bekannte aus den unterschiedlichsten Gründen die Versorgung des Pflegedürftigen nicht sicherstellen können. Der Pflegedienst rechnet dabei direkt mit der Pflegekasse ab, hierfür stehen folgende Obergrenzen/Monat zur Verfügung: Pflegegrad 2 = 796,- €, Pflegegrad 3 = 1.497,- €, Pflegegrad 4 = 1.859,- € und beim Pflegegrad 5 = 2.299,- Euro. Als Kombileistung bezeichnet man die Inanspruchnahme von beiden o.g. Formen, also Pflegegeld und Pflege-Sachleistung. Diese ist sinnvoll, wenn Sie nicht den ganzen Betrag der Pflegeversicherung für einen Pflegedienst brauchen, so können Sie noch einen Anteil als Pflegegeld bekommen. Der verbleibende Anteil an Pflegegeld wird dabei prozentual von der “verbrauchten” Pflege-Sachleistung errechnet: Beispiel: Pflegegrad 2 (796,- Pflege-Sachleistung oder 347,- Pflegegeld), der Pflegedienst stellt 398,- der Pflegekasse in Rechnung = 50 % von 796,- €, somit bleiben noch 50 % von 347,- € Pflegegeld = 173,50 € übrig. (Stand 01/2025!)
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Wer bekommt Unterstützung durch das “Amt für soziale Dienst”? Kein Mensch der in Bremen lebt, soll durch eine geringe Rente Nachteile erleiden, deshalb gibt es die Möglichkeit einen finanziellen Zuschuss zu bekommen oder die komplette Übernahme der Leistungen beim Amt für soziale Dienst zu beantragen (Hilfe zur Pflege nach § 61 ff). Nicht nur Grundsicherungsempfänger bekommen Unterstützung “vom Amt”. Wer eine Kaltmiete von z.B. 300,- Euro zahlt, bekommt bei einer Rente von 1.048,- Euro auch die notwendige Körperpflege vom Amt für soziale Dienst gezahlt. Bei Paaren tritt dies bei einer Kaltmiete von z.B. 300,- Euro und einer Rente von 1.410,- Euro ein (Das Ersparte darf in einem solchen Fall für eine Einzelperson 2.600,- Euro und für Paare 3.214,- Euro betragen). Auch Menschen, die in einer sozialen Notlage sind, die vermutlich nicht länger als 6 Monate dauert, können Hilfe beantragen (z.B. nach einem Aufenthalt in einer Kurzzeitpflege). > Wie wird der Bedarf ermittelt? Sobald die Entscheidung für einen Pflegedienst gefallen ist, wird anhand der monatlichen Pflegekosten (unter Abzug des Anteils der Pflegekasse) ermittelt, welche Kosten monatlich gedeckt werden müssen (Privatanteil). Wenn die anfallenden Kosten nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden können, sollte umgehend beim Amt für soziale Dienste der anstehende Bedarf mitgeteilt werden. Der zuständige Sozialhilfeträger kontaktiert dann den Pflegebedürftigen und erfragt die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Anhand dieser Daten berechnet er den Zuschuss zu den Kosten für die Pflege, der bis zur vollständigen Übernahme des Privatanteils führen kann.
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Und was ist eine Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht? Wer regelt meine Angelegenheiten wenn ich es nicht mehr kann? Diese Frage stellen sich viele Personen unabhängig vom Alter oder Lebenssituation. Jeder Mensch kann durch Krankheit, Unfall oder Alter in eine Situation kommen, in dem andere für ihn entscheiden müssen. Das Betreuungsrecht regelt die Frage, wer die Entscheidung trifft, wenn eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist. Um zu gewährleisten, dass Ihre Angelegenheiten im Ernstfall so geregelt und abgewickelt werden wie Sie es sich wünschen, ist eine rechtzeitige Vorsorge über eine Betreuungsverfügung, Patientenverfügung (siehe Nr. 15) und/oder eine Vorsorgevollmacht in gesunden Lebenstagen zu empfehlen. Mit der Betreuungsverfügung kann jeder im Voraus festlegen, wen das Betreuungsgericht als rechtlichen Betreuer bestellen soll, wenn es in der aktuellen Situation ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht. Die Verfügung ist als Auftrag an das Gericht zu verstehen. Das Gericht prüft, ob die vorgeschlagene Person für die Aufgabe des Betreuers geeignet ist. Stimmt das Betreuungsgericht dem Auftrag zu, wird dem Wunsch der betreffenden Personen entsprochen. Andernfalls wählt das Gericht eine dritte Person aus wenn möglich aus dem näheren Umfeld der Person, sonst eine fremde, die die Tätigkeit ehrenamtlich oder beruflich ausübt. Der Betreuer vertritt die Person nur in Angelegenheiten, die nicht mehr selbstständig bewältigt werden können. Folgend kann über die Betreuungsverfügung festgelegt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden soll. Das Gericht hat diesem zu entsprechen. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder in einer stationären Einrichtung gewünscht ist. Die Betreuungsverfügung bedarf keine Formvorschrift, sollte jedoch schriftlich niedergelegt sein und kann mit einer Vorsorgevollmacht verknüpft werden. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man einer Person seines Vertrauens die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten übertragen, für den Fall, dass selbstständiges Handeln nicht möglich ist. Die Vollmacht kann für die Bereiche der Gesundheitssorge, Vermögenssorge sowie für den Aufenthalt erteilt werden. Zusätzlich kann eine Vollmacht für den Post- und Fernmeldeverkehr ausgesprochen werden. Es sollte eine Person gewählt werden, der vertraut wird. Jemand der die betroffene Person gut kennt und den Willen dieser durchzusetzen weiß. Ehepartner und Kinder können nicht automatisch für den Willen einstehen. Dies ist nur über eine Vorsorgevollmacht zu regeln. Die Vorsorgevollmacht kann dem Beauftragten jederzeit wieder entzogen werden. Im Unterschied zur Betreuungsverfügung, kann bei der Vorsorgevollmacht die bevollmächtigte Person sofort das Handeln übernehmen, sollte die betreffende Person nicht mehrt entscheidungsfähig sein. Um der Vorsorgevollmacht Durchsetzungskraft zu verleihen, sollte diese von einem Notar beglaubigt oder beurkundet sein. Des Weiteren ist eine Überprüfung der Vorsorgevollmacht von Zeit zu Zeit zu empfehlen, um zu überprüfen ob der niedergeschriebene Wille noch zutrifft. Trifft dies zu, sollte es über eine neue Unterschrift mit Datum bestätigt werden. Vorlagen hierzu haben wir Ihnen in unserem Downloadbereich bereitgestellt. Quelle: Bundesministerium der Justiz Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 01/2022

AHB

Ambulanter Hauspflegeverbund Bremen

GmbH & Co.KG

Kurfürstenallee 80 | 28211 Bremen Tel.: 0421/ 20 451 0 | Email: info@ahb-bremen.de
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Häufig gestellte Fragen Hier haben wir Ihnen ein paar Fragen sowie die dazu gehörenden Antworten zusammen gestellt, die häufig von Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörigen gefragt werden. Dieses ersetzt natürlich nicht das ausführliche Beratungsgespräch, sondern soll nur schon mal einen kleinen Überblick über die Möglichkeiten bzw. Hilfen in der Pflege geben. 1 - Was ist “häusliche Pflege” ? 2 - Wie erhalte ich eine “Pflegestufe” / „Pflegegrad“? 3 - Pflegegeld? Pflegesachleistung? Kombileistung? Was bedeutet das? 4 - Was kostet die ambulante Pflege und Versorgung innerhalb der Pflegeversicherung beim AHB? 5 - Welche Leistungen werden von der Krankenkasse - welche von der Pflegekasse übernommen? 6 - Wer bekommt Unterstützung durch das Amt für soziale Dienst? 7 - Sie benötigen Hilfe und Unterstützung im Haushalt? 8 - Was ist “Servicewohnen” (bzw.: Betreutes Wohnen, Wohnen Plus, Wohnen mit Service...)? 9 - Hilfe mein Angehöriger ist dement - was kann ich tun? Welche Hilfen gibt es? 10 - Was ist ein “Hausnotruf”? Wie funktioniert der Hausnotruf? 11 - Hilfsmittel zur Pflege - was gibt es für Hilfsmittel und wie kann ich diese bekommen? 12 - Was sind Investitionskosten und warum werden diese erhoben? 13 - Was sind die sog. “Beratungsbesuche bei Geldleistung” und wer führt sie durch? 14 - Was ist, wenn meine mich pflegende Person verhindert oder krank ist? 15 - Was ist eine “Patientenverfügung” und wann wird sie notwendig? 16 - Und was ist eine Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht?
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Was ist “häusliche Pflege”? Häusliche Pflege ist die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in Ihrer häuslichen Umgebung - also außerhalb von teil- oder vollstationären Einrichtungen. Jeder Mensch, der gerne so lange wie möglich in seiner eigenen Wohnung leben möchte, kann dort Körperpflege, Mahlzeitenzubereitung, Haushaltshilfe, Verbandswechsel, Injektionen und vieles mehr in Anspruch nehmen. Je nach Bedarf kommen zu verschiedenen Tageszeiten ausgebildete PflegerInnen und unterstützen jeden dort, wo es nötig ist. Neben den privat bezahlten PflegerInnen kann man in Deutschland auf verschiedene Finanzierungen zurückgreifen: A) Die Pflegeversicherung (siehe Punkt 4) B) Die gesetzliche Krankenkasse (siehe Punkt 5) C) Das Amt für soziale Dienste (siehe Punkt 6) Eine Kombination aller Finanzierungsarten ist natürlich möglich. Gerne beraten wir Sie ausführlich zu allen Finanzierungsarten in einem persönlichen Gespräch!
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Wie erhalte ich einen “Pflegegrad”? Pflegebedürftige sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit für die regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer - voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate - im erheblichen oder höheren Maße der Hilfe bedürfen. Ist diesen der Fall, muss man bei der zuständigen Krankenkasse des Pflegebedürftigen (telefonisch oder mittels eines formlosen Briefes) einen Antrag auf Einschätzung zur Pflegebedürftigkeit stellen. Die Einstufung erfolgt dann zeitnah über den Gutachter vom medizinischen Dienst der Krankenkasse, der zu Ihnen nach Hause kommt. Um den Grad der Selbstständigkeit einer Person festzustellen, werden Aktivitäten in sechs pflegerelevanten Modulen untersucht und Begutachtungspunkte vergeben. - Sie haben das Recht, Widerspruch einzulegen, wenn Sie mit der Einstufung nicht einverstanden sind. -
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Was kostet die ambulante Pflege & Versorgung innerhalb der Pflegeversicherung beim AHB? Haben Sie sich für die Pflege-Sachleistung entschieden, haben Sie für den Pflegegrad 2 = 761,- Euro, für den Pflegegrad 3 = 1.432,- €, für den Pflegegrad 4 = 1.778,- und für den Pflegegard 5 = 2.200,- je Kalendermonat zur Verfügung. (Stand 1/2024) Die Vergütung der Leistungen der häuslichen Pflege nach § 36 und § 39 SGB XI sind in sogenannten Leistungskomplexen, sowie Punktzahl und Euro je Einsatz festgelegt. Wir besprechen mit Ihnen in Ruhe zu Hause alle möglichen Finanzierungsarten (z.B. über Krankenkasse, Pflegekasse, Hilfe zur Pflege über das Sozialamt oder private Zuzahlungen). Sie erhalten bei uns einen Kostenvoranschlag und vor Beginn der Pflege schließen wir einen schriftlichen Pflegevertrag mit Ihnen ab. Einige Beispiele: > Große Morgentoilette (beinhaltet z.B. An-/Auskleiden, Waschen/Duschen/Baden, Rasieren, Mund- und Zahnpflege, Kämmen) = 464 Punkte = 29,25 Euro pro Einsatz > Lagern/betten (beinhaltet z.B. Bett machen/richten, lagern) = 103 Punkte = 6,49 Euro pro Einsatz > Darm-und Blasenentleerung (z.B. An- und Auskleiden, Hilfe/Unterstützung bei der Blasen - und Darmentleerung, teilwaschen) = 103 Punkte = 6,49 Euro pro Einsatz > Hinzu kommt jeweils pro Einsatz eine Wegepauschale = 68 Punkte = 4,29 Euro pro Einsatz und Investitionskosten von 3 % der Gesamtkosten. Ferner werden noch 0,00122 Euro/Punkt für die Altenpflegeumlage, sowie ab 4/2020 für die generalistische Pflegeausbildung 0,00361 Euro/Punkt berechnet. Diese geben wir an die Landeshauptkasse Bremen zu Finanzierung der beiden Ausbildungen weiter. (Stand 6/2023)
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Welche Leistungen werden von der Krankenkasse - welche von der Pflegekasse übernommen? Die Kosten der sog. Behandlungspflege werden von der Krankenkasse übernommen, z.B. Blutdruck-Kontrolle, Blutzucker- Kontrolle, Injektionen, Wundverbände, Medikamentenabgabe etc.. Diese Leistungen können wir direkt mit der Krankenkasse abrechnen. Die Leistungen der Pflegeversicherung beinhalten z.B. kleine oder große Morgen-/ Abendtoilette, lagern/betten/Transfer, mundgerechte Zubereitung von Nahrung bzw. Hilfestellung bei der Nahrungsaufnahme, Reinigung der Wohnung, Einkaufen, etc.... Auch diese Leistungen können wir direkt über die Pflegekasse abrechnen.
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Sie benötigen Hilfe und Unterstützung im Haushalt? Wir haben zuverlässige Hauswirtschaftskräfte für Sie zur Verfügung! Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören z.B. Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Abwaschen etc.... Die hauswirtschaftliche Versorgung gehört zur häuslichen Pflege und ist Bestandteil der Pflegeversicherung (SGB XI). Die Pflegekasse ist somit der Leistungsträger. Die hauswirtschaftlichen Leistungen, die durch den AHB erbracht werden, können direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Natürlich können Sie unsere Dienste auch als Privatzahler in Anspruch nehmen, wenn Sie z.B. noch nicht in der Pflegeversicherung eingestuft wurden. Dies rechnen wir über eine Stundenpauschale mit Ihnen ab. Für weitere Informationen hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!
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Was ist “Servicewohnen” (bzw. Betreutes Wohnen, Wohnen Plus, Wohnen mit Service)? Diese Wohnform soll so viel Selbständigkeit wie möglich und so viel Sicherheit wie nötig bieten. Es gibt Wohnanlagen mit integriertem Servicebüro oder integriertem stationären Pflegebereich oder einem integrierten ambulanten Pflegedienst, wie dies in unseren Servicewohnanlagen vom AHB meistens der Fall ist. Bei der Auswahl von einer Servicewohnanlage sollte darauf geachtet werden, dass diese barrierefrei ist, d.h. zur Wohnung und innerhalb der Wohnung keine störenden Stufen bzw. andere Stolperfallen vorhanden sind. Eine ebenerdige Dusche sowie Haltegriffe im Bad sollten ebenfalls zur Ausstattung gehören. Dieses soll sicherstellen, dass Sie auch bei Verwendung von Hilfsmitteln wie Rollator oder Rollstuhl in Ihrer Wohnung zurechtkommen. Wohnanlagen speziell für Senioren bieten sich besonders dann an, wenn man in den eigenen vier Wänden nicht mehr alleine zurechtkommt weil z.B. Treppen den freien Zugang behindern oder umfangreiche Umbaumaßnahmen erforderlich wären damit man sich frei in der Wohnung bewegen kann. Ein weiterer Grund kann aber auch eine zunehmende “Vereinsamung” in der alten Wohnung sein, denn in den Servicewohnanlagen bekommt man schneller Kontakt zu “Gleichgesinnten” da dort häufiger auch Veranstaltungen o.ä. stattfinden. Servicewohnanlagen bieten im Normalfall eine 24-Stunden-Notrufbereitschaft und einen persönlichen Ansprechpartner mit festen Sprechzeiten an. Als Wahlleistungen kann man z.B. verschiedene Angebote in Anspruch nehmen wie Wohnungsreinigung, Haushaltshilfe, kleine Handwerkerdienste, Einkaufsdienste, Veranstaltungen u.a.. Wenn Pflege erforderlich ist, kann diese z.B. über unseren integrierten ambulanten Pflegedienst abgeleistet werden. Gerne beraten wir Sie ausführlich zu unseren Servicewohnanlagen!
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Hilfe, mein Angehöriger ist dement - was kann ich tun? Welche Hilfen gibt es? Was können Sie als Angehöriger tun? - Wissen über die Krankheit erwerben / - Den Kranken so annehmen, wie er ist / - Die Eigenständigkeit des Kranken aufrecht erhalten / - Die noch vorhandenen Fähigkeiten des Kranken erkennen und nutzen / - Die zunehmende Hilfsbedürftigkeit versuchen aufzufangen / - Auf den Gefühlszustand und die Sichtweise des Erkrankten eingehen und versuchen mit problematischen Verhaltensweisen zurecht zu kommen / - Gefahrenquellen ausschalten / - Für körperliches Wohlbefinden des Erkrankten sorgen / - Die eigenen Grenzen der Belastbarkeit erkennen!! Welche Hilfen gibt es für pflegende Angehörige? In keinem Fall sollten Sie die Last der Versorgung alleine tragen!! Hilfe und Unterstützung finden Sie z.B. bei: - Ambulanten Pflegediensten: z.B. für die Körperpflege, hauswirtschaftliche Versorgung oder mit der Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages (in Höhe von 125,- Euro) - Angehörigengruppen: hier kann man von Betroffenen lernen und Rückhalt bekommen - Betreuungsgruppen: Demenzkranke werden ein- oder zweimal wöchentlich für einige Stunden am Tag durch geschulte freiwillige Helfer betreut. Gemeinsame Mahlzeiten, anregende Tätigkeiten oder Ausflüge werden zumeist dort angeboten - Leistungen die über den Entlastungsbetrag möglich sind bei Demenz: : Es wird eine stundenweise soziale Betreuung Demenzkranker durch geschulte HelferInnen, z.B. vom AHB angeboten. Diese leisten dem Dementen zu Hause Gesellschaft, begleiten ihn auf Spaziergängen oder zu Besuchen etc.. - Tagespflegeeinrichtungen: bieten tagsüber für ca. 8 Stunden in der Einrichtung eine Betreuung an - Betreuter Urlaub für Kranke und Angehörige: gemeinsamer Urlaub von Demenzkranken und Angehörigen - Psychiatrische Krankenhäuser: Aufnahme in einer speziellen Station für Demenzkranke bei akuten Krisen - Pflegeheime oder Wohngemeinschaften: Das Wohnen in einer Wohngemeinschaft mit anderen Dementen oder in einem Pflegeheim - Kurzzeitpflege: entlastet Angehörige für einige Wochen z.B. wenn Angehörige verreisen möchten oder eine Kur antreten. Wichtig: In jedem Fall sollten Sie Kontakt zum Hausarzt und zum behandelnden Neurologen Ihres Angehörigen aufnehmen!
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Was ist ein “Hausnotruf”? Wie funktioniert der Hausnotruf? Das 24-Stunden-Sicherheitsangebot von Hausnotrufen, wie z.B. beim AHB, bietet kompetente Ansprechpartner rund um die Uhr und die Sicherheit, im Notfall schnelle Hilfe zu bekommen. Hierfür wird in Ihrer Wohnung ein Notrufgerät mit Handsender installiert. Das Basisgerät verfügt über einen Lautsprecher und ein hochempfindliches Mikrofon. Ohne ans Telefon zu gehen oder mühsam eine Telefonnummer heraussuchen zu müssen, sind Sie in Notsituationen in kürzester Zeit mittels eines Knopfdruckes auf Ihrem Handsender mit der Hausnotrufzentrale verbunden. Diese kann sofort die notwendige Hilfe einleiten, auch wenn kein Sprechkontakt mit Ihnen mehr möglich sein sollte. Um den schnellen Zugang zu Ihrer Wohnung zu gewährleisten, wird i.d.R. ein Wohnungsschlüssel hinterlegt. Damit wird sichergestellt, dass die Helfer, auch wenn Sie die Wohnungstür nicht mehr selbständig öffnen können, in Ihre Wohnung kommen können, um Ihnen zu helfen. Ein Hausnotruf-Gerät wird mit zurzeit 25,50 Euro im Monat von der Pflegekasse bezuschusst.
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Hilfsmittel zur Pflege - was gibt es für Hilfsmittel und wie kann ich diese bekommen? Bei Bedarf werden Hilfsmittel von den jeweiligen Krankenkassen zur Verfügung gestellt, wie z.B. Kompressionsstrümpfe, Gehhilfen, Prothesen usw.. Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (wie z.B. Pflegebetten, Patientenlifter, Rollstühle, Duschhocker usw.) werden unabhängig von der jeweiligen Pflegestufe zur Verfügung gestellt, und zwar regelmäßig leihweise 40 SGB XI). Der behandelnde Arzt stellt hierzu ein Rezept mit der genauen Bezeichnung des Hilfsmittels aus, welches an die zuständige Pflegekasse weitergeleitet werden muss. Für zum Gebrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z.B. Einmalhandschuhe, Einmal-Bettschutzeinlagen u.a.) werden auf Antrag und gegen Beleg der Ausgaben bis zu 42,- € monatlich übernommen. (Stand 01/2025) Für technische Hilfsmittel besteht eine Zuzahlungspflicht von 10 %, höchstens jedoch 25,- € je Hilfsmittel. Sollten bauliche Maßnahmen notwendig sein, damit Sie weiter Zuhause leben können (z.B. Türen verbreitern, rollstuhlgerechte Dusche einbauen u.ä.), können hierfür bei der Pflegeversicherung bis zu 4.180,- beantragt werden. Diese sogenannten Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes können bei Veränderung Ihres Zustandes und weiteren notwendigen baulichen Veränderung erneut beantragt werden. ( S t a n d 01/2025) Wichtig: Den Antrag auf einen Zuschuss müssen Sie vor dem Umbau bei der Pflegekasse stellen!
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Was sind Investitionskosten und warum werden diese erhoben? Nicht gedeckt durch die Pflegeversicherung sind Kosten der Pflegedienste, die entstehen, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Dazu zählen z.B. Investitionen in das Gebäude des Pflegedienstes, Unterhaltung des Fuhrparks u.a.. In einigen Bundesländern werden die Investitionskosten durch das Land übernommen, in einigen jedoch nicht (wie z.B. in Bremen). In diesen Fällen muss der Pflegedienst einen Anteil zu den Investitionskosten von den Pflegebedürftigen erheben. Aktuell kommen in Bremen auf den monatlichen Pflege-Gesamtbetrag Investitionskosten in Höhe von 3 % hinzu, die grundsätzlich privat gezahlt werden müssen.
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Was sind sogenannte “Beratungsbesuche bei Geldleistung” und wer führt sie durch? Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen (siehe Nr.3), sind dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen Beratungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst (z.B. den AHB) durchzuführen. Dieser Beratungsbesuch muss bei Pflegebedürftigen mit der Pflegegrad 2 & 3 mindestens halbjährlich und bei Pflegegrad 4 & 5 mindestens vierteljährlich durchgeführt werden. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen . Die Kosten für diesen Beratungsbesuch werden vom Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege, der regelmäßigen Hilfestellung sowie der praktischen pflegefachlichen Unterstützung der pflegenden Angehörigen.
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Was ist eine “Patientenverfügung” und wann wird sie notwendig? In einer Patientenverfügung kann jeder Mensch eine Richtlinie und Grenzen für seine behandelnden Ärzte festlegen. Dies gilt insbesondere für Erkrankungen die eine Einwilligungsunfähigkeit mit sich bringen. D.h. dass z.B. durch eine Bewusstseinstrübung der eigene Wille nicht mehr ausgedrückt werden kann. Da jeder Mensch eine individuelle Vorstellung hat von einem “lebenswerten Leben”, ist die Patientenverfügung eine gute Möglichkeit, sich gegen “zu viel”, oder “zu wenig” Hilfe abzusichern. Häufig wird in der Verfügung festgelegt, ab welcher Schwere der Erkrankung der Betroffene keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr möchte. Genauso kann man festlegen, dass z.B. eine intensive Schmerztherapie erwünscht ist. Eine Patientenverfügung ist nur in schriftlicher Form gültig, sie kann aber jederzeit formlos widerrufen werden. Das bedeutet, dass die mündliche oder per Gestik vom Patienten ausgedrückte Meinung im Bedarfsfall die Verfügung außer Kraft setzt. Da die Patientenverfügung im Ernstfall für die behandelnden Ärzte schnell auffindbar sein muss, empfiehlt es sich, einen Zettel mit dem Verweis auf eine Patientenverfügung bei sich zu tragen (z.B. im Portemonnaie). Idealerweise sollte der Aufbewahrungsort einer Vertrauensperson bekannt sein. Ferner ist es ratsam, seine Patientenverfügung regelmäßig auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und alle veralteten Exemplare zu vernichten.
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Was ist, wenn meine mich pflegende Person verhindert oder krank ist? Wenn Ihre Pflegeperson ausfällt, zahlt die Pflegekasse auf Antrag jährlich max. 1.612,- Euro für eine Ersatzpflegekraft (Verhinderungspflege oder Ersatzpflege). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Pflegeperson mindestens seit sechs Monaten die zu pflegende Person gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens im Pflegegrad 2 eingestuft ist. Der Betrag ist für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr für die Pflege durch eine Person, die nicht näher mit Ihnen verwandt ist oder für die Versorgung durch einen anerkannten Pflegedienst ausgelegt. Sie können diesen Anspruch auch über das Jahr verteilen, wenn z.B. Ihre Pflegeperson an einem Pflegekursus teilnehmen möchte oder in den Urlaub fährt. Seit Januar 2015 gibt es die Möglichkeit 50 Prozent des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege zusätzlich für die Verhinderungspflege abzurechnen (806,- Euro). Der mögliche Gesamtbetrag für Verhinderungspflege liegt somit bei 2.418,00 Euro pro Kalenderjahr. Die Kurzzeitpflege (vorübergehender stationärer Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegestation/ Pflegeheim) ist dabei eine weitere Möglichkeit, sich versorgen zu lassen, wenn die Pflegeperson ausfällt. Hier zahlt die Pflegekasse einen Pauschalbetrag bis zu 1.774,- Euro/Jahr für die Versorgung in der Kurzzeitpflege (für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr).
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Pflegegeld? Pflege-Sachleistung? Kombileistung? Was bedeutet das? Pflegegeld bekommen Sie, wenn Angehörige oder Bekannte Sie pflegen. Das bedeutet für Sie, dass Sie jeden Monat einen festen Betrag von der Pflegekasse überwiesen bekommen, den Sie ohne Nachweis für Ihre Versorgung ausgeben können z.B. für Ihre HelferInnen oder aber auch für andere Dinge. Der Betrag den Sie bekommen ist abhängig von Ihrem Pflegegrad, z.Z. erhält man bei Pflegegrad 2 = 347,- €, bei Pflegegrad 3 = 599,- €, bei Pflegegrad 4 = 800,- € und beim Pflegegrad 5 = 990,- €. Die Pflege-Sachleistung beziehen Sie, wenn ein zugelassener Pflegedienst Sie pflegt (häusliche Pflege). Dieses ist oft nötig, wenn Angehörige oder Bekannte aus den unterschiedlichsten Gründen die Versorgung des Pflegedürftigen nicht sicherstellen können. Der Pflegedienst rechnet dabei direkt mit der Pflegekasse ab, hierfür stehen folgende Obergrenzen/Monat zur Verfügung: Pflegegrad 2 = 796,- €, Pflegegrad 3 = 1.497,- €, Pflegegrad 4 = 1.859,- und beim Pflegegrad 5 = 2.299,- Euro. Als Kombileistung bezeichnet man die Inanspruchnahme von beiden o.g. Formen, also Pflegegeld und Pflege-Sachleistung. Diese ist sinnvoll, wenn Sie nicht den ganzen Betrag der Pflegeversicherung für einen Pflegedienst brauchen, so können Sie noch einen Anteil als Pflegegeld bekommen. Der verbleibende Anteil an Pflegegeld wird dabei prozentual von der “verbrauchten” Pflege-Sachleistung errechnet: Beispiel: Pflegegrad 2 (796,- Pflege-Sachleistung oder 347,- Pflegegeld), der Pflegedienst stellt 398,- der Pflegekasse in Rechnung = 50 % von 796,- €, somit bleiben noch 50 % von 347,- € Pflegegeld = 173,50 € übrig. (Stand 01/2025!)
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Wer bekommt Unterstützung durch das “Amt für soziale Dienst”? Kein Mensch der in Bremen lebt, soll durch eine geringe Rente Nachteile erleiden, deshalb gibt es die Möglichkeit einen finanziellen Zuschuss zu bekommen oder die komplette Übernahme der Leistungen beim Amt für soziale Dienst zu beantragen (Hilfe zur Pflege nach § 61 ff). Nicht nur Grundsicherungsempfänger bekommen Unterstützung “vom Amt”. Wer eine Kaltmiete von z.B. 300,- Euro zahlt, bekommt bei einer Rente von 1.048,- Euro auch die notwendige Körperpflege vom Amt für soziale Dienst gezahlt. Bei Paaren tritt dies bei einer Kaltmiete von z.B. 300,- Euro und einer Rente von 1.410,- Euro ein (Das Ersparte darf in einem solchen Fall für eine Einzelperson 2.600,- Euro und für Paare 3.214,- Euro betragen). Auch Menschen, die in einer sozialen Notlage sind, die vermutlich nicht länger als 6 Monate dauert, können Hilfe beantragen (z.B. nach einem Aufenthalt in einer Kurzzeitpflege). > Wie wird der Bedarf ermittelt? Sobald die Entscheidung für einen Pflegedienst gefallen ist, wird anhand der monatlichen Pflegekosten (unter Abzug des Anteils der Pflegekasse) ermittelt, welche Kosten monatlich gedeckt werden müssen (Privatanteil). Wenn die anfallenden Kosten nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden können, sollte umgehend beim Amt für soziale Dienste der anstehende Bedarf mitgeteilt werden. Der zuständige Sozialhilfeträger kontaktiert dann den Pflegebedürftigen und erfragt die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Anhand dieser Daten berechnet er den Zuschuss zu den Kosten für die Pflege, der bis zur vollständigen Übernahme des Privatanteils führen kann.
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Und was ist eine Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht? Wer regelt meine Angelegenheiten wenn ich es nicht mehr kann? Diese Frage stellen sich viele Personen unabhängig vom Alter oder Lebenssituation. Jeder Mensch kann durch Krankheit, Unfall oder Alter in eine Situation kommen, in dem andere für ihn entscheiden müssen. Das Betreuungsrecht regelt die Frage, wer die Entscheidung trifft, wenn eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist. Um zu gewährleisten, dass Ihre Angelegenheiten im Ernstfall so geregelt und abgewickelt werden wie Sie es sich wünschen, ist eine rechtzeitige Vorsorge über eine Betreuungsverfügung, Patientenverfügung (siehe Nr. 15) und/oder eine Vorsorgevollmacht in gesunden Lebenstagen zu empfehlen. Mit der Betreuungsverfügung kann jeder im Voraus festlegen, wen das Betreuungsgericht als rechtlichen Betreuer bestellen soll, wenn es in der aktuellen Situation ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht. Die Verfügung ist als Auftrag an das Gericht zu verstehen. Das Gericht prüft, ob die vorgeschlagene Person für die Aufgabe des Betreuers geeignet ist. Stimmt das Betreuungsgericht dem Auftrag zu, wird dem Wunsch der betreffenden Personen entsprochen. Andernfalls wählt das Gericht eine dritte Person aus wenn möglich aus dem näheren Umfeld der Person, sonst eine fremde, die die Tätigkeit ehrenamtlich – oder beruflich ausübt. Der Betreuer vertritt die Person nur in Angelegenheiten, die nicht mehr selbstständig bewältigt werden können. Folgend kann über die Betreuungsverfügung festgelegt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden soll. Das Gericht hat diesem zu entsprechen. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder in einer stationären Einrichtung gewünscht ist. Die Betreuungsverfügung bedarf keine Formvorschrift, sollte jedoch schriftlich niedergelegt sein und kann mit einer Vorsorgevollmacht verknüpft werden. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man einer Person seines Vertrauens die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten übertragen, für den Fall, dass selbstständiges Handeln nicht möglich ist. Die Vollmacht kann für die Bereiche der Gesundheitssorge, Vermögenssorge sowie für den Aufenthalt erteilt werden. Zusätzlich kann eine Vollmacht für den Post- und Fernmeldeverkehr ausgesprochen werden. Es sollte eine Person gewählt werden, der vertraut wird. Jemand der die betroffene Person gut kennt und den Willen dieser durchzusetzen weiß. Ehepartner und Kinder können nicht automatisch für den Willen einstehen. Dies ist nur über eine Vorsorgevollmacht zu regeln. Die Vorsorgevollmacht kann dem Beauftragten jederzeit wieder entzogen werden. Im Unterschied zur Betreuungsverfügung, kann bei der Vorsorgevollmacht die bevollmächtigte Person sofort das Handeln übernehmen, sollte die betreffende Person nicht mehrt entscheidungsfähig sein. Um der Vorsorgevollmacht Durchsetzungskraft zu verleihen, sollte diese von einem Notar beglaubigt oder beurkundet sein. Des Weiteren ist eine Überprüfung der Vorsorgevollmacht von Zeit zu Zeit zu empfehlen, um zu überprüfen ob der niedergeschriebene Wille noch zutrifft. Trifft dies zu, sollte es über eine neue Unterschrift mit Datum bestätigt werden. Vorlagen hierzu haben wir Ihnen in unserem Downloadbereich bereitgestellt. Quelle: Bundesministerium der Justiz Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 01/2022
AHB Zentrale, Kurfürstenallee 80, 28211 Bremen Tel.: 0421/ 20 45 10, Fax: 0421 / 498 4308, Email: info@ahb-bremen.de oder direkt an einer unserer Stadtteilbüros